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Satzung der Royalistischen Aristotelischen Liga - RoyAL

Di 22. Sep 2015, 14:35

Satzung der Royalistischen Aristotelischen Liga (RoyAL)

Präambel

Sacrum Romanorum Imperium Nationis Germanicæ - Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation - Es das Vermächtnis Karls des Großen, das wir in Händen halten. Wir müssen es pflegen, wir müssen es bewahren!
Wir im Deutschen Königreich sind das Herz des Kaiserreichs, wir müssen stark sein!

Wir sind Royalisten und verpflichten uns der Magna Carta, der Goldenen Bulle und vor allem diesem Erbe. Das Königreich ist das Fundament des Kaiserreichs, seine Provinzen die des Königreichs. Unser Handeln richtet sich nach diesen Maximen, auf das die Provinzen des Deutschen Königreichs erstarken und deren Zusammenhalt das Reich erblühen lässt.
Der Glaube an Gott und die Propheten gibt uns Kraft, an ihren Lehren und Weisungen richtet sich unser Weg aus. Die aristotelischen Tugenden sind unser Maßstab.

§1 – Grundsätze

(1) Diese Satzung gilt für alle jene die Mitglied der Partei sind.
(2) Die Partei trägt den Namen "Royalistische Aristotelische Liga", die Kurzform ist "RoyAL".
(3) Der Wirkungsbereich der Partei erstreckt sich über das gesamte Gebiet des Deutschen Königreichs.
(4) Die Partei agiert auf Reichsebene sowie in den Mitgliedsprovinzen des Deutschen Königreiches.
(5) Die Partei folgt den Aristotelischen Lehren und legt sich die Aristotelischen Tugenden zu Grunde.
(6) Die Partei setzt sich die Förderung und Unterstützung des Deutschen Königreiches, sowie seine Einigkeit zum Ziel.

§2 - Organisation

(1) Alle Mitglieder bilden die Gesamtpartei.
(2) Zur besseren Organisation können Provinzorganisationen gebildet werden, wenn es in einer Provinz mindestens 3 Mitglieder gibt. Über die Bildung und ggf. Auflösung einer Provinzorganisation entscheiden die Mitglieder der Provinzen selbst. Bei weniger als 2 Mitgliedern gilt eine zuvor bestehende Provinzorganisation als aufgelöst.
(3) Der Vorstand der Gesamtpartei besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertretenden Vorsitzenden, sowie je einem entsandten Vertreter aus jeder der bestehenden Provinzorganisationen der Partei.
(4) Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender der Gesamtpartei werden in gemeinschaftlicher Wahl alle 3 Monate von allen Parteimitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt, jedes Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. Vorsitzender wird der Kandidat mit den meisten Stimmen, der Zweitplatzierte wird Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit bestreiten die beiden Erstplatzierten eine Stichwahl.
(5) Wenn in den Provinzorganisationen keine eigenen Wahlregularien gelten, werden die Vertreter der Provinzorganisationen von den örtlichen Mitgliedern ebenfalls gemäß §2, Absatz 4 gewählt. Die so gewählten Provinzvertreter gelten gleichsam als Provinzvorsitzende, so es keine eigenen Regelungen in den Provinzorganisationen gibt.
(6) Der Parteivorstand ist für die Arbeitsorganisation in der Partei verantwortlich. Er ist in der Ausübung seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitglieder gebunden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertritt die Partei nach außen. Genaueres kann eine Geschäftsordnung regeln.

§3 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied bei RoyAL kann jede mündige Person werden, die ihren Hauptwohnsitz in den Provinzen nach §1 hat und keiner anderen Partei angehört.
(2) Über die Mitgliedschaft entscheidet die für den Wohnsitz zuständige Provinzorganisation von RoyAL nach eigenen Regeln.
(3) Gibt es für den Wohnsitz keine zuständige Provinzorganisation, entscheidet der Gesamtparteivorstand mit 2/3 Mehrheit über die Aufnahme.
(4) Ein Parteiausschluss wird in den gleichen Gremien entschieden, wie die Aufnahme.
(5) Der Gesamtparteivorstand hat mit 2/3 Mehrheit ein Vetorecht bei Mitgliedschaftsentscheidungen in den Provinzen.

§4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jeder darf und soll mit Worten, wie Taten die Partei unterstützen ihrer eigenen Ziele gerecht zu werden. Ein angemessener, ehrlicher Umgang, ein offenes Wort, aber auch Diskretion ist dabei selbstverständlich.
(2) Der politischen Arbeit aller unserer Mitglieder liegen unsere selbstauferlegten Maxime und Regeln zu Grunde.
(3) Die Ausführung jedes Amtes soll aktiv erfolgen und Inaktivität vermieden werden.
(4) Wer der Partei durch Taten oder Worte schadet, unsere Grundsätze missachtet kann ausgeschlossen werden.

§5 - Gültigkeit

(1) Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Parteimitglieder in Kraft.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses durch die Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


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Beaschlussfassung vom 22.09.1463

Di 22. Sep 2015, 14:35

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